Seit 01.01.2017 gilt ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff: Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit werden nicht mehr nur körperliche Einschränkungen, sondern auch Einschränkungen wie z. B. die Demenzerkrankung berücksichtigt. Aus den bisherigen drei Pflegestufen wurden fünf Pflegegrade.
Ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (§ 84 Absatz 2 SGB XI) sorgt dafür, dass alle Bewohnerinnen und Bewohner der Pflegegrade 2 bis 5 den gleichen Eigenanteil für die pflegerische Versorgung aufbringen müssen. Der Eigenanteil wird somit nicht höher, wenn der Pflegegrad steigt.